Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Liefer- und Zahlungsbedingungen) der protokollierten Firma Sonder Transport Service GmbH (als Auftragnehmer) in der Fassung vom 12.07.2011
I. GELTUNGSBEREICH
(1) Die Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.
(4) Subsidiär zu den nachfolgenden Bestimmungen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Über-einkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr (CMR) sowie die ASpÖ, dort, wo diese Geschäftsbedingungen keine oder keine anderen Regelungen vorsehen.
II. PREISANGEBOTE
(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer, soweit sich die Mitteilung oder das Angebot nicht an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes richtet.
(2) Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkte abweichen bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer.
(3) Im übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, daß deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Eine Erhöhung maßgeblicher Einzelkosten (z.B. Treibstoffpreise, Gebühren, Versicherungstarife) sowie eine Erhöhung der Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt den Auftragnehmer, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vom Auftraggeber ausdrücklich genehmigt.
(4) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen, einschließlich des dadurch verursachten Stillstandes (zumutbare Ersatzladungen binnen angemessener Frist befreien den Auftraggeber vom Standgeld) oder anderer Folgekosten wie etwa
- Umwegkilometer,
- Leerkilometer,
- Folgekosten für nicht vereinbarte Überladung durch den Belader (Aufträgen zum Transport von Waren mit einem Gewicht von mehr als maximal 24,5 to pro Ladung wird hiermit widersprochen),
- Aufwand an Lademitteln (Paletten, Latten, .usw.)
etc. zu Lasten des Auftraggebers, usw.) werden dem Auftraggeber auch ohne vorherige Ankündigung berechnet.
(5) Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungen des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch den Auftragnehmer genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht.
Andere als die unter oben (4) angeführten Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können ebenfalls zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
(6) Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte, logistische Konzepte bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.
(7) Den Auftragnehmer bindende Aufträge, insbesonder aber auch einzelne von diesen Geschäftsbedin-gungen abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit Aufträgen, kommen ausschliesslich dann zustande, wenn sie von der Geschäftsführung oder deren Vertretung schriftlich angenomme wurden.
III. RECHNUNGSPREIS, MINDESTFAKTURA, STORNI
Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er – auch teilweise - leistet, für den Auftraggeber einlagert oder die Leistung für ihn auf Abruf bereit hält. Der Rechnungspreis kann vom vereinbarten Preis abweichen, wenn die im Punkt II erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen durch den Auftraggeber durchgeführt wurden.
Im Falle der Stornierung bereits durch den Auftraggeber erteilter Aufträge hat der Auftragnehmer das Wahlrecht, den ihm dadurch insgesamt erlittenen Schaden oder aber unabhängig vom Verschulden eine Pauschale von 80% des Auftragswerts zu fordern.
IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rech-nungsdatum ohne Abzug zu leisten, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Eventuell schriftlich vereinbarte Skonti werden bei zeitgerechter Zahlung auf den Rechnungsbetrag, jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Nebenleistungen wie etwa Versicherung, gewährt.
Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen sofern das Geldinstitut die Annahme bestätigt hat. Refinanzierungskosten und Spesen trägt der Auftrag-geber. Diese sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Bei Wechsel, Schecks oder Überweisungen ist jener Tag maßgeblich, mit dem das Geldinstitut die Gutschrift für den Auftragnehmer vornimmt.
(2) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Auftragnehmer für seine Leistung Vorauszahlungen verlangen.
(3) Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende, weitere Folgen (z.B. Nichteinhalten von Fristen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit einer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung auf-rechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des UGB ist, stehen auch Zurückbehaltungs-rechte nicht zu.
V. ZAHLUNGSVERZUG
(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht erfüllte Leistung zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet. Allenfalls daraus entstehende, weitere Folgen (z.B. Nichteinhalten der Fristen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(2) Bei Zahlungsverzug sind unabhängig von einem Verschulden Verzugszinsen in Höhe von 12 % zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschaltenen Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, ver-pflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von Euro 11,-- sowie für die Evidenz-haltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von Euro 4,-- zu bezahlen.
Darüberhinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten aufseiten des Auftragneh-mers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
(4) Der Auftragnehmer ist im Fall des Zahlungsverzugs berechtigt, die Zahlung von Rechnungsbeträgen, welche nicht auf Euro lauten, durch Umrechnung des ursprünglichen Rechnungsbetrages wahlweise zum Wechselkurs des Tages der Rechnungslegung, der Fälligkeit oder der Zahlungserinnerung, auf Euro zu verlangen.
(5) Bei verspäteter Zahlung ist der Auftragnehmer von der Gewährung gesonderten Vergütungen an den Auftraggeber, insbesondere Rabatte oder Boni, entbunden.
VI. ERFÜLLUNG
(1) Die Erfüllung erfolgt an dem Tage, an dem der Auftragsnehmer zur Erfüllung der vereinbarten Leistung am bestimmten Ort bereit ist.
Wie auch immer geartete Änderungen oder Ergänzungen, welche der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Auftragsfreigabe übermittelt, unterbrechen die Erfüllung.
(2) Vereinbarte Erfüllungszeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.
(3) Bei Erfüllungsverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die Nachfrist muß der Art und dem Umfang des Auftrages angemesen sein und beträgt jedenfalls 24 Stunden.
(4) Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers beruht, ist er mit den Höchstwerten gemäss der einschlägigen CMR Richtlinien begrenzt. Entgangener Gewinn kann vom Auftraggeber nicht eingefordert werden.
(5) Sämtliche über die durch den Auftragnehmer versicherten CMR Risiken hinaus gehende Risiken im Zusammenhang mit der Leistung hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung zu versichern.
(6) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldete Umstände, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Treibstoffen, behördlichen Eingriffen usw. - auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Erfüllungszeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Erfrüllung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als eine Woche dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, sokann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftrag-nehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
VII. TRANSPORTVERSICHERUNG
Allfällige Transportversicherungen sind regelmässig durch den Auftraggeber abzuschliessen und werden nur durch ausdrückliche Vereinbarung und auf Kosten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer vorgenommen. Wird die Leistung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Leistungsbereitschaft auf ihn über.
VIII. ANNAHMEVERZUG
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig bereitgestellte Leistung unverzüglich anzuneh-men; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Leistung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Leistungsunmöglichkeit die betroffenen Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern.
IX. BEANSTANDUNGEN
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der Leistung in jedem Fall zu prüfen.
(2) Beanstandungen (Mängelrüge) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Leistung und bestimmt dem Auftragnehmer schriftlich und im Hinblick auf die behauptenden Mängel konkretisiert anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen bei sonstigem Verlust des Anspruchs, beim Auftragnehmer wie oben geltend gemacht werden.
(3) Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden wird gemäss der einschlägigen Bestim-mungen ausgeschlossen, es sei denn, den Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(4) Bei Teilleistung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung.
X. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
(1) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Auftragswerts, soweit der Schaden nicht durch vorsätzli-ches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- oder Besorgungs-gehilfen des Auftragnehmers.
Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft einen leitenden Angestellten des Auftragnehmers.
(2) Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.
(3) Für sämtliche Schadenersatzansprüche bzw. Haftungen gelten die Höchsthaftungssummen und Vorschriften nach CMR. Die vorstehenden Ausführungen sind daher nur in dem Ausmass anzuwenden, als sie durch die CMR Vorschriften Deckung finden.
XI. BEIGESTELLTE MATERIALIEN
(1) Vom Auftraggeber beigestellte Waren, Materialien und Mitteln, sind franko am Erfüllungsort oder am vereinbarten Ort der Übernahme durch den Auftragnehmer anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der Auftragnehmer haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden entstanden sind.
Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien. Es besteht auch keinerlei Haftung des Auftragnehmers für Fehler in und mit derartigen vom Auftraggeber direkt oder indirekt beigestellten Vorrichtungen.
(2) Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vereinbart werden, so wird diese separat verrech-net. Ist stückzahlmässige Prüfung der Menge durch den Auftragnehmer vereinbart, so ist diese nur insoweit anzuwenden, als dies zumutbar ist.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.
(4) Verpackungsmaterialien gehen mit der Erfüllung in das Eigentum des Auftragnehmers über.
(5) Palettenschulden sind Holschulden des Auftraggebers und es gilt für Palettenschulden eine Verjäh-rungsfrist von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist von 6 Monaten beginnt auch bei kontokorrentmäßiger Abrechung ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Palettenschuld zu laufen.
XII. PERIODISCHE AUFTRÄGE
Umfaßt der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Leistungen und sind ein Endtermin
oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit
dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalendervierteljahres gelöst werden.
XIII. EIGENTUMSVORBEHALT
Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für Geschäftsbeziehungen mit Auftraggebern, die Vollkauf-leute im Sinne des UGB sind:
Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Leistung werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsver-hältnis an den Auftragnehmer abgetreten.
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Leistung nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht.
Zu anderen Verfügungen über die Leistung ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu geben.
Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet.
XIV. RÜCKBEHALTUNGSRECHT
Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Materialien und Behelfsmitteln und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 UGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
XV. KUNDENSCHUTZ
(1) Allfällige Vereinbarungen über Neutralität und Kundenschutz, die der Auftragnehmer ausdrücklich eingeht, sind regelmässig so zu verstehen, dass der Auftragnehmer zusagt, keine Aufträge für den ihm aus eigenen Aufträgen bekannten direkten Kunden (Hersteller oder Händler) des Auftragnehmers, für den er im Auftrag des Auftraggebers tatsächlich ge- oder entladen hat, binnen eines Zeitraums von längstens 6 Monaten nach der letzten bei diesem Kunden durchgeführten Ladung, keine Aufträge anzunehmen.
(2) Der Kundenschutz erstreckt sich ausschließlich auf solche Kunden, die dem AN auf Grund von seitens des Auftraggebers beauftragten und durchgeführten Transporten binnen der letzten 6 Monate bekannt sind. Ausgeschlossen ist naturgemäss ausdrücklich der Kundenschutz gegenüber sämtlichen Frachtvermittlern (und zwar als Auftragnehmer sowie als Kunden von Auftragnehmern – hiermit wird jeder solchen Kundenschutzvereinbarung ausdrücklich widersprochen) sowie gegenüber Subfrächtern und bisherigen Kunden des Auftraggebers.
(3) Wird die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber aus wichtigem Grund beendet, so erlischt auch eine allfällig abgeschlossene Vereinbarung über Kundenschutz mit sofortiger Wirkung. Als wichtiger Grund gelten in diesem Zusammenhang
(a) wesentlicher Zahlungsverzug seitens des Auftraggebers
(b) eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers
(c) Verstoss gegen Kundenschutzvereinbarungen durch den Auftraggeber
(d) Verstoss gegen andere wichtige Geschäftsbedingungen oder Vereinbarungen durch den Auftraggeber
(4) Bei einem Verstoss gegen Kundenschutzvereinbarungen durch den Auftragnehmer ist der Schaden-ersatz mit der Höhe des entgangenen, konkret nachzuweisenden Gewinns, maximal jedoch mit einem Betrag von EUR 150,00 Pro Verstoß, nach oben begrenzt. Darüber hinaus gehende Schäden sind vom Auftraggeber nicht geltend zu machen. Eine Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers aus Verstoß gegen den Kundenschutz gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer diese Forderung schriftlich anerkennt oder diese Forderung gerichtlich festgestellt ist.
XVI. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT,GERICHTSSTAND
(1) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlos-sen. Die Vertragssprache ist deutsch.
(2) Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist unabhängig von der Höhe des Streitwerts der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhält-nisses, das diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichts-stand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.
XVII. AUFTRAGSABMACHUNG
Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden, soweit sie nicht schriftlich durch die Geschäftsfüh-rung oder deren Vertreter bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt. Sämtliche bisher in dieser Angele-genheit allenfalls getroffenen Abmachungen, treten mit dieser Abmachungen außer Kraft, bwz. Werden durch diese Abmachungen ersetzt.
Wörgl, 12.07.2011

